2008
09
Jan
Sachverständigenrat: Vernichtende Kritik des Mindestlohns
Der sogenannte “Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung”, vulgo auch: die Wirtschaftsweisen genannt, bewertet aus wissenschaftlicher Sicht im Auftrag der Bundesregierung die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland. In seinem “Jahresgutachten 2007/2008″ schreibt der Sachverständigenrat unter dem vielsagenden Titel “Das Erreichte nicht verspielen” zusammenfassend:
“Mit der Einführung weiterer branchenspezifischer Mindestlöhne vor allem im Dienstleistungsbereich wird das Wachstum der betroffenen Wirtschaftszweige beschnitten, mithin von Branchen, die gerade auch für weniger qualifizierte Arbeitnehmer zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten bereitstellen können.”
In den detaillierten Ausführungen heißt es:
Die Beschlüsse des Koalitionsausschusses zum Mindestlohn: Verfehlt
In den vergangenen Monaten ist die Diskussion um die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns voll entbrannt und führte zu einem kaum noch durchschaubaren Gerangel zwischen Regierungsparteien und Interessengruppen. Dabei wurde am Beispiel der Postbranche besonders deutlich, worum es bei diesem Mindestlohn wirklich geht, nämlich um die Abwehr unliebsamer Konkurrenz.
Mindestlöhne können mit Hilfe unterschiedlicher Verfahren eingeführt werden.
1. Mindestlohn nach Tarifvertragsgesetz: Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag - und damit einen oder mehrere Lohngruppen - für allgemeinverbindlich erklären. Ein solcher allgemeinverbindlicher Lohn gilt dann für alle Arbeitnehmer, die in den unter den Tarifvertrag fallenden Unternehmen beschäftigt sind. Dazu bedarf es eines Einvernehmens mit dem Tarifausschuss, der aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, und der folgenden beiden Voraussetzungen. Erstens müssen die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 vH der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Zweitens muss die Allgemeinverbindlicherklärung “im öffentlichen Interesse geboten” erscheinen (§ 5 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz). Worin das öffentliche Interesse bestehen kann, lässt das Gesetz offen.
2. Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Im Unterschied zu den Vorschriften des Tarifvertrags kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch eine Rechtsverordnung eine Allgemeinverbindlicherklärung abgeben, also ohne Zustimmung des Tarifausschusses wie im Tarifvertragsgesetz vorgeschrieben. Diese Möglichkeit wurde im Jahr 1999 in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 1 Absatz 3a) aufgenommen. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz trat in seiner ursprünglichen Fassung im Jahr 1996 in Kraft und legte fest, dass sich tarifvertragliche Regelungen des Baugewerbes über Entgelte und Urlaub, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden und somit von inländischen Arbeitgebern zwingend einzuhalten sind, ebenso auf im Inland beschäftigte Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber erstrecken, und zwar grundsätzlich vom ersten Tag der Beschäftigung an. Im Verlauf der Jahre wurde das Arbeitnehmer-Entsendegesetz auf weitere Wirtschaftszweige ausgedehnt. Eine Allgemeinverbindlicherklärung gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz setzt ebenfalls einen Antrag mindestens einer der Tarifvertragsparteien voraus und dass die tarifgebundenen Arbeitgeber der betreffenden Branche mindestens 50 vH der Arbeitnehmer beschäftigen.
3. Mindestlohn nach dem Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen: Dieses Gesetz aus dem Jahr 1952 hat bisher keine praktische Bedeutung erlangt, weil in ihm der Vorrang tarifvertraglicher Bestimmungen vor den Mindestarbeitsbedingungen festgelegt ist (§ 8 Absatz 2 Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen). Das Gesetz enthält bisher keine konkreten Angaben über Mindestarbeitsbedingungen, sondern definiert sie in § 4 Absatz 4 als “unterste Grenze der Entgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen in einem Wirtschaftszweig oder einer Beschäftigungsart”. Einzelheiten festzulegen obliegt gemäß diesem Gesetz “Fachausschüssen”.
4. Schließlich könnte der Gesetzgeber in einem neuen Gesetz eigenständig einen einheitlichen Mindestlohn für alle Branchen vorschreiben. Dieser Weg wird von einigen Gewerkschaften, insbesondere von der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, favorisiert.
Die Überlegungen der Bundesregierung laufen derzeit darauf hinaus, die Verfahrenswege 1 bis 3 gegebenenfalls unter Modifikationen anzuwenden.
Im Juni 2007 hat sich der Koalitionsausschuss aus CDU/CSU und SPD auf ein Konzept zu einer Variante eines Mindestlohns verständigt (BMAS, 2007). Auf zwei Wegen soll gemäß dem Beschluss ein Mindestlohn im hiesigen Lohngefüge verankert werden können. Als erste Möglichkeit können wie bisher Branchen mit einer Tarifbindung von mindestens 50 vH einen Antrag auf eine Allgemeinverbindlicherklärung ihres Tarifvertrags einschließlich der dort vereinbarten unteren Lohngruppe stellen, wobei über den Antrag der Tarifausschuss zu befinden hat. Stimmt der Tarifausschuss zu, wird diese Lohngruppe für allgemeinverbindlich erklärt, und der Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten der betreffenden Branche. Gibt der Tarifausschuss kein Votum ab, stimmt er mit drei zu drei Stimmen ab oder lehnt er die Allgemeinverbindlicherklärung „nur” mit zwei zu vier Stimmen ab, kann nunmehr gleichwohl ein “Mindestlohn-Verordnungsverfahren” analog zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom Arbeitsminister durchgeführt werden, wonach die Zustimmung des Tarifausschusses zur Allgemeinverbindlicherklärung nicht erforderlich ist. Die entsprechenden Verordnungen sollen auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom Bundeskabinett erlassen werden. Insoweit entsprechen diese Regelungen weitgehend den derzeitigen Bestimmungen des geänderten Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Der zweite Weg trägt der Tatsache Rechnung, dass es zunehmend Wirtschaftszweige oder einzelne Regionen ohne Tarifverträge oder mit einer Tarifbindung lediglich für eine Minderheit der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gibt. Für diese Bereiche hat der Koalitionsausschuss eine Revitalisierung des “Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen” aus dem Jahr 1952 vorgesehen. Die vom Koalitionsausschuss angestrebte Aktualisierung dieses Gesetzes firmiert in der Verlautbarung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales als “Gesetz für Mindestlöhne”. Der (weitgehend) tariflose Zustand reicht dabei als Anwendungsvoraussetzung des geplanten Gesetzes. Es sieht die Einrichtung eines permanenten Hauptausschusses und eines temporären Fachausschusses für die betroffene Branche vor. Der Hauptausschuss soll feststellen, ob Mindestlöhne als Mindestarbeitsbedingungen überhaupt zur Geltung kommen müssen. Er besteht aus sechs unabhängigen Experten, die “in der Lage sind, umfassend die ökonomischen und sozialen Auswirkungen von Mindestarbeitsbedingungen einzuschätzen” (BMAS, 2007). Hinzu kommt ein unparteiischer Vorsitzender mit Stimmrecht. Gegebenenfalls kann dieser Vorsitzende vom Bundeskabinett auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit und Soziales benannt werden, falls sich nämlich die Expertengruppe auf keine Person einigt. Die Fachausschüsse andererseits werden hälftig aus Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt, und die Bestellung eines Vorsitzenden erfolgt analog zur Vorgehensweise beim Hauptausschuss. Es ist vorgesehen, die Fachausschüsse so zusammenzusetzen, dass “sich divergierende Einzelinteressen nicht blockieren und zu einem guten Ergebnis führen”. Der seitens des Fachausschusses vorgeschlagene Mindestlohn kann dann durch eine entsprechende Verordnung des Bundeskabinetts festgesetzt werden.
Mitte August 2007 beschlossen Spitzenpolitiker der Regierungsparteien, im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien zu prüfen, inwieweit ein Mindestlohn bei den Postdienstleistungen eingeführt werden könne. Dazu soll das Arbeitnehmer-Entsendegesetz herangezogen werden, was einen einschlägigen Tarifvertrag und den Antrag mindestens einer Tarifvertragspartei, diesen für allgemeinverbindlich zu erklären, voraussetzt. Anfang September verständigten sich der neugegründete Arbeitgeberverband Postdienste e.V., dessen Mitgliedsunternehmen hauptsächlich Töchter oder Ausgründungen der Deutschen Post AG sind, und die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di auf einen Tarifvertrag zum Mindestlohn für “Briefdienstleister”, der am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten ist und frühestens zum 30. April 2010 gekündigt werden kann, es sei denn, bis Ende 2007 sei dem Antrag auf Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit nicht entsprochen worden. Demnach erhalten “Briefzusteller” in Westdeutschland einen Mindestlohn in Höhe von 9,80 Euro (Ostdeutschland: 9,00 Euro), während für Beschäftigte in den Sortierzentralen und andere Hilfskräfte 8,40 Euro (Westdeutschland) beziehungsweise 8,00 Euro (Ostdeutschland) vereinbart wurden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kündigte an, die nächsten Schritte zur Allgemeinverbindlicherklärung einzuleiten. Allerdings entbrannte nun eine Diskussion darüber, welche, gegebenenfalls auch gelegentliche, Tätigkeiten unter den Begriff der “Briefdienstleister” fallen. Dies ist vor dem Hintergrund der zweiten Voraussetzung zu sehen, dass die tarifgebundenen Briefdienstleister mindestens 50 vH der Arbeitnehmer dieser Branche beschäftigen müssen, damit der Tarifvertrag als allgemeinverbindlich erklärt werden kann. Außerdem wurde von Teilen der Politik der ausgehandelte Tarifvertrag kritisiert und für eine Allgemeinverbindlicherklärung als nicht geeignet angesehen.
Damit wurden Befürchtungen, die seinerzeit bei der Verabschiedung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes geäußert wurden, Realität (JG 1995 Ziffern 390 ff.). Die ursprüngliche zeitliche Befristung des Gesetzes entfiel, weitere Wirtschaftsbereiche wurden und werden einbezogen, und die Allgemeinverbindlicherklärung kann ohne den Tarifausschuss abgegeben werden. Besonders gravierend ist der wettbewerbsfeindliche Charakter des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, sowohl in internationaler wie auch nationaler Betrachtungsweise. Besonders eklatant sticht die Absicht ins Auge, mit einem Mindestlohn die Deutsche Post AG und ihre Töchter und Ausgründungen von lästigem Konkurrenzdruck zu befreien. Sichtbarer Ausdruck für dieses Motiv ist das Bedauern des Arbeitgebers (!) Deutsche Post AG über einen aus ihrer Sicht zu niedrigen Tarifvertrag, weil der dort vereinbarte Mindestlohn noch unterhalb des betreffenden Haustarifs der Deutschen Post AG liege. Klagen über zu niedrige Tariflohnabschlüsse kamen bisher in der Regel von Seiten der Arbeitnehmer. Letztlich soll damit das Anfang 2008 entfallende Briefmonopol der Deutschen Post AG durch die Hintertür wieder eingeführt werden, wozu die nur für dieses Unternehmen, nicht aber für ihre Konkurrenten geltende Befreiung von der Umsatzsteuer ebenfalls beiträgt, die als Ausgleich für die flächendeckende Bedienung auch schwerer erreichbarer Kunden dienen soll. Wettbewerber der Deutschen Post AG werden massiv bedrängt und verdrängt und neue Konkurrenten abgewehrt. Die Arbeitsplätze bei der Deutschen Post AG werden geschützt, die bei ihren Konkurrenten gefährdet und das Entstehen neuer erschwert. Im Gegenzug entrichten die Nutzer von Briefdienstleistungen einen erhöhten Preis. Worin vor diesem Hintergrund das gesetzlich vorgeschriebene „öffentliche Interesse” einer Allgemeinverbindlicherklärung der unteren Lohngruppe der Briefdienstleister bestehen soll, hat die Bundesregierung bisher nicht schlüssig dargelegt, sie kann es auch nicht, weil sie sich in erster Linie vor den Karren von Partikularinteressen spannen lässt. Daher rät der Sachverständigenrat dringend davon ab, die Pläne zur Einführung dieses Mindestlohns weiter zu verfolgen. Soweit sind sich alle Mitglieder des Sachverständigenrates bei der Beurteilung eines Mindestlohns einig.
